Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer und Steuerberater unterliegt der berufsrechtlichen Regelungen. Unter anderem der Siegelverordnung Siegelstempel Steuerberaterstempel Wirtschaftsprüferstempel Buchprüferstempel Gebührenstempel Steuerstempel. Nach dieser richten wir uns und fertigen diese Stempel entsprechend.
Siegel Stempel vom führenden Hersteller mit integriertem Stempelkissen in Abdruckfarbe blau | grün | rot | schwarz | violett erhältlich, Abdruckfläche 44 mm
l. Inhalt des Rundstempels
(1) Der äußere Kreis des Rundstempels eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten enthält im oberen Teil seinen Vor- und
Zunamen und im unteren Teil den Ort seiner beruflichen Niederlassung (bzw. seiner weiteren Beratungsstelle). Ist der Berufsangehörige
zur Führung eines akademischen Grades oder einer staatlich verliehenen Graduierung befugt, so können diese
de Namen hinzugefügt werden.
(2) Der innere Kreis des Rundstempels enthält die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“. Mit Ausnahme
der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf der Rundstempel keine weiteren Zusätze enthalten.
(3) Der äußere Kreis des Rundstempels einer Steuerberatungsgesellschaft enthält im oberen Teil die Firma und im unteren Teil
die Angabe des Sitzes (bzw. des Ortes der weiteren Beratungsstelle). Der innere Kreis des Rundstempels enthält die Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft“.
(4) Der äußere Kreis des Rundstempels einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt
ist (einfache Partnerschaftsgesellschaft), enthält im oberen Teil den Namen und im unteren Teil die Angabe des Sitzes (bzw. des
Ortes der weiteren Beratungsstelle). Der innere Kreis des Rundstempels enthält die Bezeichnung „Partnerschaftsgesellschaft“.
(5) Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bzw. der als Steuerberatungsgesellschaft
anerkannten PartG mbB ist der Rundstempel um den haftungsbeschränkenden Zusatz zu ergänzen
(6) Die postalische und elektronische Adresse sowie Telefon- und Faxnummer sollen im Rundstempel nicht aufgeführt werden.
5.1.1 Rundstempel
II. Form und Größe des Rundstempels Nach Form und Größe soll der Rundstempel den unten stehenden Mustern entsprechen. Als Stempelfarbe soll Schwarz oder Dunkelblau Verwendung finden.
III. Verwendung des Rundstempels
(1) Eine Verwendung des Rundstempels wird empfohlen bei Abschlussvermerken und Prüfungsvermerken, anderen Bescheinigungen
oder Bestätigungen (vgl. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG; § 16 Makler- und Bauträgerverordnung; § 11 Abs. 2 Drittes Vermögensbildungsgesetz)und bei gutachtlichen Stellungnahmen.
(2) Eine Verwendung des Rundstempels soll unterbleiben bei allgemeinem Schriftverkehr, Steuererklärungen, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelschriften.